Stiftungsgründung

#1 von Martin Luithle ( gelöscht ) , 18.07.2016 09:10

Lieber Achim, lieber Jan und lieber Siegfried.

hier zuerst einmal die rechtlichen Grundlagen eines Stiftungsmodells:

Falls wir ein solches Modell wählen wollen, dann müssten wir erst ein Stiftungsvermögen bilden, was von mehreren gebildet werden kann (siehe unten die Form der Gemeinschafts-, Dach-, Verbund- und Bürgerstiftungen). Dies sollte eine auch vom Finanzamt steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftung sein.

Das heisst, es müsste zuerst bei Dritten Zusagen für ein Siftungsvermögen eingeworben werden. Frage ist, wen wir hierfür ansprechen könnten.

Um Dritte hierfür zu gewinnen, müssten wir ihnen eintweder einen Satzungsentwurf oder aber zumindest unseren Stiftungszweck nennen können. Dieser sollte möglichst allgemein formuliert werden und nur gemeinnützige Zwecke erfüllen.

Sodass wir neben dem Namen an diesen beiden Voraussetzungen zuerst arbeiten sollten:



1. Stiftung (Deutschland)

Eine Stiftung ist in Deutschland eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten und die Destinatäre können nur in den Genuss der Erträge kommen. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.

Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Meist sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Verbrauchsstiftungen).

Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Stiftungsorgane und Gremien eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung – in Deutschland die häufigste Rechtsform – keine Mitglieder und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet. Die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, wird als Überführung von Stiftungsvermögen in den Grundstock der Stiftung bezeichnet.

2. Rechtsfähige Stiftung

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird errichtet durch

das Stiftungsgeschäft, also eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament oder Erbvertrag) erfolgen kann, sowie die
staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat (§ 81 BGB).

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der Länder. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die nach § 81 BGB mindestens Folgendes enthalten muss:

den Namen der Stiftung
den Sitz der Stiftung
den Zweck der Stiftung
das Vermögen der Stiftung
die Bildung des Vorstands der Stiftung

Wird die Stiftung – wie meist – zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken errichtet, muss die Satzung weitere Angaben enthalten, so zur Art der Zweckverwirklichung und zur Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke. Die Satzung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten, zum Beispiel zur Bildung weiterer Stiftungsorgane wie beispielsweise eines Stiftungsrates, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, eines Kuratoriums oder auch zur Art der Vermögensverwaltung.

Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter, nachdem er die Anerkennung beantragt hat, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, erlischt das Widerrufsrecht des Stifters. Mit der Anerkennung erwirbt die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Ausstattungsvermögens.

Von dem Errichtungsakt ist die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung zu trennen (§ 82 BGB). Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten gehen mit der Anerkennung nur solche Rechte unmittelbar auf die Stiftung über, bei denen eine Willenserklärung zur Übertragung genügt (beispielsweise die Abtretung einer Forderung). Andere Vermögensgegenstände werden nach den jeweiligen Vorschriften übertragen, Grundstücke beispielsweise durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch, GmbH-Anteile durch notarielle Abtretung. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen werden die Nachlassgegenstände, die der Stiftung zugedacht sind, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen. Dabei gilt nach § 84 BGB die Stiftung als schon vor dem Tod des Stifters entstanden und kann ihn deshalb beerben.

Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr, insbesondere dann, wenn die Stiftung selbst operativ tätig sein, also ihre Erträge nicht lediglich an andere gemeinnützige Organisationen weiterreichen soll. Dabei wird nur ertragbringendes Vermögen berücksichtigt, also zum Beispiel keine von der Stiftung selbst genutzten Immobilien.

Die rechtsfähige Stiftung kann sich an weiteren Rechtsformen beteiligen, beispielsweise der Stiftung & Co. KG oder der Stiftung GmbH & Co. KG.

Eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts wird von zwei staatlichen Einrichtungen kontrolliert, der Finanzbehörde sowie der zuständigen Landesstiftungsaufsicht.

3. Gründung

Zur Gründung (technisch Errichtung) einer rechtsfähigen Stiftung bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, das heißt einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, das heißt mindestens einem Vorstand, auszustatten. Das Stiftungsgeschäft bedarf der – einfachen – Schriftform, § 126 BGB. Diese genügt jedoch nicht, wenn das Stiftungsgeschäft die Übertragung von Grundbesitz auf die Stiftung vorsieht. In diesem Fall ist – allerdings nur für die Auflassung – eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde.

Der Stifter beziehungsweise die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen, es sei denn, der Stifter hat die Gründung der Stiftung gemäß § 83 BGB von Todes wegen verfügt und einen Testamentsvollstrecker berufen, den er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit hat. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter – was zulässig ist – zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.

Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten beziehungsweise bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat. Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag.

Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen. Die Einflussmöglichkeit einer verstorbenen Person endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tode, denn das zweite bedeutsame Rechtsinstitut, um den eigenen Willen über den Tod hinaus durchzusetzen, die Dauertestamentsvollstreckung, ist nach § 2210 BGB in der Regel auf 30 Jahre beschränkt.

Wenn man eine Stiftung errichten will, dann ist die Ausstattung mit Vermögen unabdingbar. Das Vermögen muss der Höhe nach ausreichend sein, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen zu können. Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das neuerdings mittels Verwaltungsakt den Status der Gemeinnützigkeit gewährt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. In einigen Bundesländern erfolgt diese Prüfung bereits im Anerkennungsverfahren durch das Finanzministerium des Landes.
Steuerbegünstigung

Stiftungen können, müssen aber nicht, steuerbegünstigt sein. Das Finanzamt erkennt auf Antrag der Stiftung deren Steuerbegünstigung an, wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 ff. AO entsprechen. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. So sind bei der gemeinnützigen Stiftung die Errichtung sowie spätere Zustiftungen gemäß § 13 Abs. 1, Nr. 16, lit. b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) von der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter darüber hinaus zum Sonderausgabenabzug. Für Spenden und Zustiftungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es – gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen – zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Mit dem Gesetz zur weiteren Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements, das im Frühjahr 2007 verabschiedet wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde zum Beispiel der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen angehoben.

Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile. Bei der Übertragung des Vermögens auf eine solche Stiftung fällt Schenkungsteuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Einkünfte unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeichnet. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die so genannte „Erbersatzsteuer“ an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder (also dem doppelten Freibetrag für Kinder und dem entsprechenden Erbschaftssteuersatz) simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern gemeinnützigen Zwecken zugute.

Verbreitet ist die Ansicht, Stiftungen würden vor allem „von den Reichen als Steuersparmodell“ benutzt. Richtig ist daran, dass auf ein Vermögen, das einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet wurde, zum Beispiel keine Erbschaftsteuer mehr gezahlt werden muss. Der Preis dafür ist allerdings, dass das Vermögen dann auch der Stiftung gehört und dessen Erträge nur noch für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden dürfen. Der Stifter hat also materiell nichts mehr davon – wenn er auch durch die Festlegung des Stiftungszwecks mehr oder weniger enge, über seinen Tod hinaus nicht änderbare Vorgaben für die Verwendung machen kann. Soweit Zuwendungen an Stiftungen von der Steuer abgesetzt werden können, bedeutet das, dass der Staat darauf verzichtet, Steuern auf Einkommen und Vermögen zu erheben, das der Bürger freiwillig für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stellt.

Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt, dass Stiftungen bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge für den „angemessenen“ Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen (Kinder und Enkelkinder) sowie die Pflege ihres Andenkens und ihrer Gräber verwenden dürfen (§ 58 Nr. 6 AO). Viele Stiftungssatzungen sehen diese Möglichkeit daher vor. Die Empfänger müssen solche Leistungen versteuern. Auch auf diese Weise lassen sich also keine Steuern sparen. Gleichwohl hat eine Stiftung stets für einen eng ausgewählten Mitarbeiterkreis auch die Funktion eines soliden „Arbeitgebers“ im weitesten Sinne.

4. Art der Stiftung:

Gemeinschafts-, Dach-, Verbund- und Bürgerstiftungen

Zunehmend finden Gemeinschaftsstiftungen Verbreitung. Diese Stiftungen werden nicht nur von einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam ausgestattet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen, die auch in Themenfonds separat verwaltet werden können. Daneben verwalten sie häufig von Dritten errichtete unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen). Viele Gemeinschaftsstiftungen, zum Beispiel die Bewegungsstiftung, bieten ihren Stiftern verschiedene Möglichkeiten der Partizipation und Mitarbeit.

Stiftungen, die sowohl Spenden und Zustiftungen entgegennehmen als auch Treuhandstiftungen verwalten, werden auch als Dachstiftungen bezeichnet. Soll durch ein solches Stiftungsmodell ein Verein finanziell gestärkt werden, auf den auch die Gründungsinitiative zurückgeht und in dessen Organisationszusammenhang die Stiftung steht, ist von Verbundstiftung die Rede. Viele Bewegungsorganisationen, wie Greenpeace oder medico international, haben solche Stiftungen errichtet.

Gemeinschaftsstiftungen können bestimmten Zwecken gewidmet sein, wie beispielsweise die Deutsche Stiftung Denkmalschutz oder der Kölner Gymnasial- und Stiftungsfonds, der die Verwaltung für mehrere hundert Bildungsstiftungen übernimmt, die von Privatpersonen gegründet wurden. Stiftungen, die für bestimmte Städte oder Regionen aktiv sind und viele verschiedene Zwecke fördern, werden als Bürgerstiftungen bezeichnet.


Martin Luithle

   

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